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01936 Königsbrück

 

Verantwortlich für die Website www.mb-schleinitz.de:

Metallbau & Biegetechnik Schleinitz GmbH & Co.KG

Bohraer Straße 70 in 01936 Königsbrück (Nähe Dresden)

Telefon: 03 57 95 / 31 91 0   |   Fax: 03 57 95 / 31 91 1

Mail: info[at]mb-schleinitz.de   |   Web: www.mb-schleinitz.de

Allgemeine Lieferung- und Zahlungsbedingungen

Für sämtliche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist in Abhängigkeit vom Gegenstandswert das Landgericht/Amtsgericht Dresden zuständig.

Webmaster: Bürotechnik Ziesche - www.b-ziesche.de   |    - Quellen -

1. Allgemeines

Alle Verkäufe, Werkverträge und Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich nach den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Mit Auftragserteilung und Geschäftsabschluss erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als verbindlich an. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Es gilt folgende Reihenfolge:

Zunächst gelten diese Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen, sodann die Regelungen des BGB. AGB des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich bestätigt worden sind.
 


2. Angebote/Leistungsumfang

Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend.

Bringt der Auftraggeber Zeichnungen oder Leistungsbeschreibungen bei, sind diese Vertragsgegenstand, der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet die Zeichnungen oder Leistungsbeschreibungen auf Plausibilität oder Richtigkeit zu prüfen. Ändert der Auftraggeber Zeichnungen, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer nachweislich diese Änderungen, auch durch Indexierung der Zeichnung, mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung, hat der Auftraggeber die im Zusammenhang mit nachträglichen Änderungen entstehenden Mehrkosten zu tragen, der Auftragnehmer ist von Mangelansprüchen frei.



3. Lieferzeit

Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Einhaltung eines Termins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen sowie Mitwirkung des Auftraggebers voraus.

Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, Maschinenausfall, Arbeitskräftemangel und alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen oder ähnliches verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer Materialien oder Zubehör, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, nicht rechtzeitig liefert oder die Qualität nicht den vereinbarten und notwendigen Ansprüchen genügt.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bei Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN. Der Auftragnehmer ist verpflichtet dem Auftraggeber unverzüglich Kenntnis über die zu erwartende Verzögerung, unter Angabe eines möglichst nächsten Liefertermins, zu geben.

Falls der Auftragnehmer eine vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, so hat der Auftraggeber ihm einen nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren.



4. Leistungsort und Gefahrtragung

Leistungsort und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Veranlasst der Auftragnehmer die Lieferung der Ware an den Sitz des Auftraggebers oder an die Anschrift einer vom Auftraggeber benannten anderen Adresse verbleibt es beim Leistungsort am Sitz des Auftragnehmers. Der Transport erfolgt ohne besondere Verpackung es sei denn, hierzu wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr

des Auftraggebers, die Gefahr geht auf den Auftraggeber mit Verlassen der Ware vom Geschäftssitz des Auftragnehmers auf diesen über.

Kommt der Auftraggeber mit seiner Leistung in Annahmeverzug hat er die dadurch entstehenden Kosten und Mehraufwendungen die dem Auftragnehmer entstehen zu tragen. Nach Anzeige der Lieferbereitschaft gehen sämtliche Risiken wie die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache ab Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über, egal wo sich die Sachen tatsächlich befinden.

Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geltend machen.



5. Preise/Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind Nettopreise die zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet werden. Die Preise gelten ab Werk. Der Kaufpreis ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit anderen Forderungen ist nicht zulässig, es sei denn es liegt ein rechtskräftig festgestellter Titel vor.



6. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung bei Lieferung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Auftragnehmer auf erkennbare Mängel und auf Vollständigkeit zu prüfen und festgestellte Mängel bzw. Unvollständigkeit unverzüglich spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, so obliegt es dem Auftraggeber nachzuweisen, dass dieser bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war.

Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die Mängelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Entscheidet sich der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung, trägt er alle dafür erforderlichen Aufwendungen, wie Material, Arbeitsleistung- und Transportkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, das der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Auslieferungsort verbracht worden ist. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist hinaus oder schlägt in sonstiger Weise fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (z.B. aus Mangelfolgeschäden, unerlaubter Handlung, Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis etc.) sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

Eine Haftung des Auftragnehmers für Materialien und Zubehörteile, die der Auftraggeber beigestellt hat ist ausgeschlossen, dass trifft auch für hieraus folgende weitere Schäden zu, es sei denn der Auftragnehmer konnte objektiv feststellen das die Materialien und Zubehörteile mangelhaft sind.



7. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zum vollständigen Zahlungsausgleich aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bestehenden Verbindlichkeiten.

Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises zzgl. etwaiger Zinsen und Kosten Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentum des Auftragnehmers verbliebene Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Mit dem Kauf der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Voraus alle ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen an den Auftragnehmer ab. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung mit einem Grundstück oder durch andere gesetzliche Eigentumserwerbsgründe in das Eigentum Dritter gelangt ist. Die Abtretung wird hiermit durch den Auftragnehmer angenommen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten und auf Verlangen des Auftragnehmers die Abtretung unter Vorlage entsprechender Nachweise bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich nach Weiterveräußerung den zwischen ihm und dem Dritten geschlossenen Abtretungsvertrag in schriftlicher Form auszuhändigen. Hierbei ist Name und Anschrift des Dritten an den das Vorbehalts gut weiter veräußert wurde, in vollständiger Form aufzunehmen, bei Pfändungen oder dem Zugriff Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.



8. Nebenabreden/Sonstiges

Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und AG unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Vereinbarungen im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Aufrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig tituliert. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur gegen Forderungen aus ein und demselben Vertragsverhältnis zu.



9. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Für sämtliche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, ist in Abhängigkeit vom Gegenstandswert das Landgericht/Amtsgericht Dresden zuständig.

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